Sobald Sie Zinsen, Dividenden oder andere Erträge aus Geldgeschäften erhalten, müssen Sie darauf Steuern entrichten. Diese werden als Zinsabschlagssteuer bezeichnet und von Ihrem Kreditinstitut direkt an das Finanzamt abgeführt, sobald Kapitalerträge entstehen. Wir verraten Ihnen, was Sie zur Zinsabschlagssteuer wissen müssen und wie hoch diese für Sie ausfällt.
Was ist die Zinsabschlagssteuer?
Die ehemalige Zinsabschlagssteuer, die heute auch als Kapitalertragsteuer bezeichnet wird, ist eine pauschale Steuer, die auf Kapitalerträge aller Art berechnet wird. Dazu zählen alle Zinsen und Dividenden sowie andere Erträge, etwa aus Aktien oder Fonds. Sie beträgt pauschal 25 Prozent und ist eine Form der Einkommensteuer. Zusätzlich zu den 25 Prozent Kapitalertragsteuer werden 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag sowie bei einer Religionszugehörigkeit die Kirchensteuer erhoben.
Alle Anleger und Anlegerinnen, die ihrer Bank einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilt haben, können einen Freistellungsbetrag in Höhe von bis zu 1.000 Euro nutzen. Das bedeutet, dass auf alle Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 1.000 Euro bei Alleinstehenden (2.000 Euro bei Ehepaaren) keine Steuern gezahlt werden müssen.
Abgeltungssteuer bedeutet, dass das jeweilige Kreditinstitut die Steuern automatisch an das Finanzamt abführt. Damit sind sie abgegolten. Im Normalfall müssen Sie Ihre Zinserträge also in Ihrer Steuererklärung nicht angeben. Das ist nicht der Fall, wenn Sie Erträge bei ausländischen Kreditinstituten machen. Dann wird die Steuer nicht automatisch abgeführt und Sie sind als Anleger selbst dafür verantwortlich – in diesem Fall spricht man von Kapitalertragsteuer. Solche Erträge müssen Sie zwingend in Ihrer Steuererklärung angeben.
Wann fällt keine Kapitalertragsteuer an?
Wie vorweg bereits erwähnt, gibt es bestimmte Freibeträge. Wenn Sie diese nicht überschreiten, müssen Sie keine Steuer zahlen. Als alleinstehende Person haben Sie einen Freibetrag von bis zu 1.000 Euro im Jahr; bei Ehepaaren und eingetragenen Lebensgemeinschaften sind es sogar 2.000 Euro. Diesen Sparerpauschbetrag können Sie also steuerfrei nutzen. Damit das auch tatsächlich der Fall ist, müssen Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Gehören Sie dagegen zu den Personen mit einem sehr geringen Einkommen (momentan 11.604 Euro im Jahr), können Sie wiederum eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Auch dann wird auf Ihre Zinserträge keine Kapitalertragsteuer erhoben.
Wie hoch ist die Abgeltungssteuer genau?
Seit einigen Jahren liegt der Steuersatz der Abgeltungssteuer bei 25 Prozent. Das ist jedoch nicht ganz richtig, denn hinzu kommen der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer, sofern eine Religionszugehörigkeit gegeben ist. Demnach liegt die Höhe der Steuer bei 26,375 Prozent beziehungsweise 27,82 oder 27,99 Prozent, wenn Sie kirchlich sind. Wie hoch die Kirchensteuer ausfällt, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Bayern und Baden-Württemberg werden 8 Prozent Kirchensteuer erhoben, in allen anderen Bundesländern 9 Prozent.
Auf welche Geldanlagen fällt die Zinsabschlagssteuer an?
Nicht nur auf sämtliche Zinserträge wird die Kapitalertragsteuer erhoben. Sind Sie an Finanzinnovationen beteiligt, werden alle Kursgewinne bei der Abgeltungssteuer ebenfalls berücksichtigt. Auch auf erhaltene Dividenden, Anleihen und Fonds wird sie fällig, ebenso auch auf Ihre Kapitallebensversicherung. Werden Ihnen also bereits vor dem 60. Lebensjahr Beträge aus dieser Versicherung ausgezahlt, müssen Sie Kapitalertragsteuer auf den vollen Betrag zahlen.
Ist die Laufzeit des Vertrages mit der Versicherung hingegen länger als zwölf Jahre oder wurde diese vor dem 01.01.2005 abgeschlossen, sind einmalige Auszahlungen komplett steuerfrei. Gleiches gilt, wenn Sie bereits seit mehr als fünf Jahren kontinuierlich jeden Monat Beiträge an die Versicherung gezahlt haben. Bei sogenannten Dachfonds gelten unterschiedliche Voraussetzungen: Haben Sie die Anteile an einem solchen Fonds vor 2009 erworben, müssen Sie auf Erträge erst dann Steuern zahlen, wenn Sie sich das Geld auszahlen lassen und neu anlegen. Erträge aus Dachfonds wiederum, an denen Sie erst nach dem 31.12.2008 Anteile erworben haben, unterliegen komplett der Abgeltungssteuer.
Wann muss ich die Anlage KAP ausfüllen?
Im Normalfall müssen Sie Ihre Zinserträge auf Sparguthaben oder Dividenden nicht in Ihrer Steuererklärung angeben, denn Ihre Bank hat das bereits erledigt. Es gibt aber einige Ausnahmen. Haben Sie keinen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank eingereicht und weniger als 1.000 Euro Kapitalerträge, haben Sie demnach zu viel Steuern gezahlt. In diesem Fall sollten Sie die Anlage KAP in Ihrer Steuererklärung ausfüllen. Das sollten Sie ebenfalls in folgenden Fällen tun:
- Sie haben mit den Freistellungsaufträgen Ihren Sparpauschbetrag derart ungünstig verteilt, dass unberechtigt Steuern einbehalten wurden.
- Sie haben Kapitalerträge aus ausländischen Konten oder Depots erzielt.
- Sie haben Aktien verkauft, die von dem Kreditinstitut nicht mit Ihren Gewinnen verrechnet wurden.
- Sie haben Kapitalerträge aus Darlehensverträgen zwischen Privatpersonen.
Was hat sich mit Einführung der Abgeltungssteuer geändert?
Die Abgeltungssteuer wurde im Jahr 2009 eingeführt. Seitdem zahlen alle Anleger auf ihre Kapitalerträge den pauschalen Steuersatz von 25 Prozent; egal wie hoch die Erträge sind. Vor der Abgeltungssteuer gab es steuerpflichtige und steuerfreie Kapitalerträge. Auch wurden unterschiedlich hohe Kapitalerträge unterschiedlich besteuert. Diese mussten jeweils einzeln in der Steuererklärung angegeben werden. Dieses Verfahren sollte nun mit Einführung der neuen Abgeltungssteuer deutlich vereinfacht werden. Die Besteuerung sollte zudem insgesamt vereinfacht werden. Auch der sogenannten Steuerflucht der besonders Vermögenden wollte man entgegenwirken.