BUS Zwischenkonto: Ist eine Lastschrift gerechtfertigt?

von Redaktion
BUS Zwischenkonto Lastschrift

Wohl jedem, der an den aktuellen Formen des elektronischen Zahlungsverkehrs teilnimmt, ist es schon passiert: Auf dem Kontoauszug taucht eine Lastschrift auf, deren Grundlage auf den ersten Blick nicht erkennbar ist. Oft ist nur eine viel stellige Nummer, gelegentlich auch ergänzt mit Begriffen wie „BUS Zwischenkonto“ oder gerne auch „im Auftrag“ oder „by order“. In Internet-Foren und Blogs wird oft dazu geraten, die Lastschrift zurückzugeben. Dies ist meist die schlechteste Lösung.

Händler oder Zahlungsdienstleister: Was ist das BUS Zwischenkonto?

Viele Händler nutzen für die Abwicklung von Zahlungen darauf spezialisierte Firmen. In diesem Fall wird dieser Dienstleister zum Lastschriftgläubiger. Die bekannteste Firma in dieser Branche ist Paypal, aber es gibt zahllose andere. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird auf dem Kontoauszug des Kunden nur eine verkürzte Version des Lastschrifttextes dargestellt. Diese Verkürzung nimmt vornehmlich das System selbstständig vor und dabei kann es zu unglücklichen Texten wie „BUS Zwischenkonto“ kommen.

Erfahrene Zahlungsdienstleister stellen seit langer Zeit sicher, dass ihre Lastschriften auch in Kurzform kenntlich sind. Paypal weist in der zweiten Zeile auf den Auftraggeber hin „Ihr Einkauf bei Firma XY“ und Adyen stellt den Auftraggeber voran „Firma ABC via Adyen“. Für garantierte Verwirrung beim privaten Kunden sorgt die Verwendung des Begriffs „Zwischenkonto“. Der Begriff ist in Deutschland rechtlich belegt für Konten, die der Verbuchung unklarer Eingänge dienen. Die Konten von Zahlungsdienstleistern sind Treuhandkonten. Die Darstellung des gesamten Lastschrifttextes (online durch einen Klick auf die Kurzversion zu bewirken) sollte aber stets für Aufklärung sorgen.

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Was muss in einer Lastschrift ausgewiesen werden?

Die Darstellung unterscheidet sich je nach Bank. Immer dargestellt werden

  1. der Zahlungsempfänger und fakultativ der Verwendungszweck
  2. Erstlastschrift oder Folgelastschrift
  3. zu belastendes Konto
  4. Gläubiger-Identifikationsnummer
  5. Mandatsreferenz
  6. Sammlerreferenz (eine Vorgangsnummer, nicht notwendig, aber häufig)
  7. Abweichender Gläubiger (Zahlungsdienstleister)
  8. Gegenkonto (kann als Kontonummer oder auch als Kontoinhaber erscheinen)
  9. das Buchungsdatum (wichtig für den Termin der spätesten Rückgabe)

Damit kann eine Lastschrift stets zugeordnet werden. Fehlt ein Element, muss zunächst die kontoführende Bank angesprochen werden. Unberechtigte Lastschrift-Rückgaben können mittlerweile extrem teuer werden.

Die SEPA-Lastschrift

In Deutschland war die Lastschrift schon seit Jahrzehnten eine gängige und bewährte Form der Zahlungsabwicklung, als 2014 SEPA geschaffen wurde, der „Single Euro Payments Area“, der europäische Zahlungsverkehrsraum. Daran nehmen die EU-Länder und neun weitere Staaten, insgesamt also 36 Staaten, teil.

Das multinationale SEPA-Abkommen schafft die juristischen und formalen Voraussetzungen für die Anwendung des Lastschriftsystems in den Mitgliedsstaaten. Die Zuständigkeit für Umsetzung und Überwachung des SEPA-Abkommens liegt in Deutschland bei der Deutschen Bundesbank. Das Vertragswerk gilt nicht für die Bankkunden, sondern nur für die ausführenden Banken und Zahlungsdienstleister! Für Zahler und Zahlungsempfänger gelten die AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) der ausführenden Banken.

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Wie funktioniert die SEPA-Lastschrift?

Es gibt zwei Arten von SEPA-Lastschriften, die Basis-Lastschrift und die Firmenlastschrift. Nur die Basis-Lastschrift ist für Verbraucher von Bedeutung. Der Unterschied besteht darin, dass die Basis-Lastschrift innerhalb von acht Wochen ohne Angaben von Gründen zurückgegeben werden kann. Die Firmenlastschrift ist unwiderruflich. Firmen können sich aber auch der Basis-Lastschrift bedienen.

Die Voraussetzungen

Zunächst muss dem Zahlungsempfänger die Erlaubnis erteilt werden, seine Forderung per Lastschrift einzuziehen. Dies ist bei Online-Geschäften regelmäßig Teil des Kaufvertrages. Wer in einem Ladengeschäft oder Restaurant mit Karte bezahlt, erklärt damit sein Einverständnis, dass die Zahlung über sein Kartenkonto abgewickelt wird. Die Form der Einverständniserklärung bleibt gesetzlich ungeregelt, kann also weiterhin formlos oder durch faktisches Handeln erfolgen. Anderweitige Vorstellungen von Verbraucherschützern wurden als zu bürokratisch und nicht realistisch abgelehnt.

Die kontoführende Bank des zahlenden Kunden benötigt wiederum dessen Einverständnis, dass vorgelegte Lastschriften eingelöst werden sollen. Dies geschieht in aller Regel im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung und ist ausführlich in den AGB präzisiert. Diese Einverständniserklärung kann ganz oder teilweise – auf einzelne Lastschrifteinreicher bezogen – widerrufen werden. Schwieriger ist es, ein Lastschrifteinreicher zu werden. Benötigt werden ein Firmenkonto, dessen Führung mit Auskunftspflichten und der Vorlage einer Steuernummer verbunden ist und eine Gläubiger-Identifikationsnummer (Gläubiger-ID).

Im eigenen Interesse werden Banken nur solchen Kunden die Möglichkeit zur Lastschrifteinreichung geben, denen sie vertrauen, nur berechtigte Forderungen einzuziehen. Die Gläubiger-Identifikationsnummer wird in Deutschland von der Deutschen Bundesbank ausgegeben. Diese prüft nicht die finanzielle Zuverlässigkeit des Antragstellers, dies verbleibt Aufgabe der Banken, sondern erteilt die Registrierung auf rein formaler Grundlage. Die Deutsche Bundesbank pflegt den Datenbestand der ausgegebenen Gläubiger-ID nicht! Sie beantwortet auch keine Anfragen zur Feststellung eines Lastschrifteinreichers!

Die Mandatsreferenz

Zu jeder Lastschrift muss eine Mandatsreferenz erstellt werden. Diese identifiziert die Zahlung zweifelsfrei. Sie wird vom Zahlungsempfänger meist durch Verwendung von Kundennummern, Vorgangsnummern u. ä. generiert. Ihr wesentliches Merkmal ist ihre Einmaligkeit im System.

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